Start Niederösterreich 3G-Regelung am Arbeitsplatz tritt mit 1. November in Kraft

3G-Regelung am Arbeitsplatz tritt mit 1. November in Kraft

Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Beginnend mit 1. November ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. Wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, braucht es gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine.

Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

„Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Sie sorgt für besseren Schutz dort, wo die Menschen täglich hinmüssen und einen großen Teil ihres Tages verbringen und sie schafft darüber hinaus zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit für die Arbeitgeber:innen. Wo eine mögliche Ausbreitung des Coronavirus gut überwacht und so frühzeitig unterbunden werden kann, können Betriebsschließungen besser verhindert werden“, erklärt Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein.

Foto: Gerd Altmann / Pixabay

„Mir als Arbeitsminister ist vor allem der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Anliegen. Wir haben uns daher auf eine für die Unternehmen praxistaugliche 3G-Regelung geeinigt, die gleichzeitig den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben in Zukunft stichprobenartig die Einhaltung eines 3G-Nachweises an Arbeitsorten, in denen der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, zu überprüfen“, ergänzt Arbeitsminister Martin Kocher.

Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen – verantwortlich.

Für Kund:innen bzw. Besucher:innen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zu 3G).

In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen,) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.

In sämtlichen 3G-Settings wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

 

 

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