Ab 4. Mai: Regelungen für Besuche in den NÖ Pflege-, Betreuungs- und Förderzentren gelockert

2525
Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister
Anzeige

LR Teschl-Hofmeister: „Besuche werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich sein“

Ab dem 4. Mai dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner der Niederösterreichischen Pflege- und Betreuungszentren (PBZ) sowie der Niederösterreichischen Pflege- und Förderzentren (PFZ) wieder Besuch empfangen, wenn auch in eingeschränkter Form.

„Die Regelungen für Besuche in den NÖ Pflege-, Betreuungs- und Förderzentren werden gelockert, es gelten aber bestimmte Voraussetzungen, die unbedingt einzuhalten sind. So ist es beispielsweise notwendig, für den Besuch vorab eine telefonische Terminvereinbarung zu treffen. Vor Ort gelten dann allgemeine Hygienemaßnahmen, wie etwa Zutritts- und Austrittskontrollen mit Fiebermessungen oder auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sowie die Desinfektion der Hände“, erklärt Sozial-Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister und betont: „Das bedeutet nicht, dass es nun wieder eine generelle Erlaubnis für Besuche in Pflegeeinrichtungen gibt. Es sind dies aber nun erste Lockerungen, die ein baldiges Wiedersehen ermöglichen sollen. Wir befinden uns immer noch inmitten einer noch nie dagewesenen gesundheitlichen Krise. Die Gesundheit unserer besonders gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohner sowie unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss dabei weiterhin oberste Priorität haben.“

Richtlinien für Besuche

Um das Infektionsrisiko in den Einrichtungen dennoch weiterhin niedrig zu halten wurden seitens des Landes Niederösterreich in Zusammenarbeit mit der Landesgesundheitsagentur notwendige Richtlinien bzgl. Aufenthaltsdauer, Verhalten und Hygiene festgelegt. So müssen etwa all jene Personen, die die Pflege-, Betreuungs- und Förderzentren zu Besuchszwecken betreten wollen, sogenannte Zutritts- und Austrittskontrollen durchlaufen. Diese beinhalten etwa das kontaktlose Fiebermessen. All jene Besucherinnen und Besucher die Symptome aufweisen oder in den letzten vier Wochen Kontakt zu COVID-19 positiv getesteten Personen hatten, dürfen die Einrichtungen nicht betreten. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sowie das Desinfizieren der Hände ist Pflicht. „Wir wissen, wie wichtig der persönliche Kontakt für die Betroffenen ist und dass sich wirklich viele bereits sehr danach sehnen, ihren Liebsten wieder gegenüberstehen zu können. Mit den Lockerungen möchten wir diesen Bedürfnissen zumindest teilweise gerecht werden. Die Einschränkungen und Regelungen sind aber notwendig, um das Infektionsrisiko weiter niedrig zu halten“, so Teschl-Hofmeister.

Zudem werden die Besuche im ersten Schritt nur einzeln stattfinden können. Aufgrund von hygienischen Vorgaben wird es zudem zeitliche Beschränkungen für die Dauer des Besuchs geben. Für Besuche im Außenbereich und Kontakt durch Besucherfenster stehen maximal 30 Minuten zur Verfügung. Wenn eine Begegnung im Freien nicht möglich ist, dann sind Besuche innerhalb der Räumlichkeiten, auch in vorgesehenen Besucherräumen, mit einer Dauer von maximal 15 Minuten gestattet, wenn es die individuellen Umstände erlauben. Bewohnerinnen und Bewohner, die das eigene Einbettzimmer nicht mehr verlassen können, dürfen Besuch ausschließlich in Begleitung von Fachpersonal empfangen. Die Besucherinnen und Besucher müssen entsprechende Schutzausrüstung (Schutzkittel und Mund-Nasen-Schutz) tragen. Zudem ist ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter einzuhalten.

Ausnahmen wird es hinsichtlich des Besuches von Menschen in ihrer letzten Lebensphase sowie für Palliativpatientinnen, -patienten und bei Sterbebegleitung geben.

Foto: Philipp Monihart

Anzeige